Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem freischaffenden Medienurheber Jürgen Holcik, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „naxid weddings“ (nachfolgend „Auftragnehmer“).
II. Sämtliche Angebote, Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grundlage dieser AGB, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Buchungsvereinbarung nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Änderungen und Ergänzungen sollen zur Dokumentation per E-Mail festgehalten werden.
III. Als „Vertragswerke“ im Sinne dieser AGB gelten die vereinbarten, final bearbeiteten Endprodukte (z. B. Hochzeitsfilm, Trailer, Highlight-Film), unabhängig vom Dateiformat. Als „Aufnahmen“ gelten sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags erstellten Video-, Bild- und Tonaufnahmen einschließlich Rohdaten (Raw-Footage) sowie Projekt- und Arbeitsdateien. Aufnahmen sind nur insoweit Liefergegenstand, als sie in ein Vertragswerk eingehen (§ 3 II).
§ 2 Leistungen & Vergütung
I. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsvereinbarung, insbesondere hinsichtlich Einsatzdauer, Art und Länge der Endprodukte sowie allfälliger Zusatzleistungen. Ist die Länge eines Endprodukts als Zeitspanne angegeben (z. B. 4–5 Minuten), entspricht jede Länge innerhalb dieser Spanne der Vereinbarung. Die technische Umsetzung, insbesondere Anzahl und Art der eingesetzten Kameras und Aufnahmegeräte, liegt im Ermessen des Auftragnehmers, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nicht vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.
II. Zur verbindlichen Reservierung des vereinbarten Veranstaltungstermins hat der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamthonorars zu leisten. Die Anzahlung wird auf das Gesamthonorar angerechnet. Die Behandlung der Anzahlung im Falle einer Stornierung oder Verschiebung richtet sich nach § 6.
III. Das restliche Honorar ist, sofern im Angebot oder in der Buchungsvereinbarung nicht abweichend vereinbart, am Veranstaltungstag zur Zahlung fällig.
IV. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftragnehmer wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurück, gilt dies als vom Auftraggeber veranlasste Stornierung; es gelten die Stornobeträge nach § 6 I, berechnet nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, sowie § 6 II. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. verrechnet. Für jede notwendige Mahnung (auch per E-Mail) nach Verzugseintritt wird zudem eine Mahngebühr in Höhe von € 10,– verrechnet. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzugs bleiben im Übrigen unberührt.
V. Die Übergabe bzw. Freischaltung des finalen Vertragswerks sowie die Einräumung der Werknutzungsbewilligung gemäß § 9 erfolgen nach vollständiger Bezahlung sämtlicher aus dem konkreten Vertragsverhältnis fälligen Beträge.
§ 3 Übergabe & Archivierung
I. Die Übergabe des finalen Vertragswerks erfolgt spätestens 20 Wochen nach dem Veranstaltungstag, sofern im Angebot keine andere Frist vereinbart wurde. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt rund 14 Wochen. Eine verkürzte Herstellungsfrist (Expressfertigung) bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann mit einer zusätzlichen Vergütung verbunden sein.
II. Rohmaterial: Geschuldet ist ausschließlich das vereinbarte, final bearbeitete und geschnittene Endprodukt. Die Herausgabe von ungeschnittenem Rohmaterial (Raw-Footage), Zwischenfassungen, Projektdateien, Schnittsequenzen oder sonstigen Produktionsdateien ist nicht geschuldet, sofern dies nicht gesondert per E-Mail oder im Angebot gegen gesonderte Vergütung vereinbart wurde.
III. Übergabe: Die Übergabe erfolgt digital mittels Download-Link oder einer vergleichbaren elektronischen Bereitstellung. Der Download-Link bleibt mindestens 30 Tage ab Bereitstellung aktiv, sofern im Einzelfall keine längere Verfügbarkeit vereinbart wurde.
IV. Archivierung & Löschung: Eine dauerhafte Archivierung durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet. Roh-, Bild- und Projektmaterial wird sechs (6) Monate nach Übergabe des finalen Vertragswerks gelöscht. Die dauerhafte Sicherung des übergebenen Vertragswerks obliegt dem Auftraggeber; er hat nach Erhalt unverzüglich eigene Sicherungskopien anzulegen.
§ 4 Bild- & Schnittstil
I. Die Vertragswerke unterliegen dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers, insbesondere hinsichtlich Bildsprache, Kameraführung, Farbgebung, Kadrierung, Auswahl der Szenen, Schnittrhythmus, Tonabmischung und Auswahl lizenzierter Musik. Das künstlerische Letztentscheidungsrecht verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklich vereinbarter Leistungsmerkmale, beim Auftragnehmer.
II. Eine bloße Abweichung von persönlichen Geschmacksvorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung stellt für sich allein keinen Mangel dar. Objektiv feststellbare technische Mängel sowie Abweichungen von ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen bleiben davon unberührt.
III. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht der Behebung eines Mangels dienen, können als gesonderte Zusatzleistung beauftragt werden. Der Aufwand wird mit € 80,– pro Arbeitsstunde verrechnet, sofern im Einzelfall keine andere Vergütung vereinbart wird.
§ 5 Durchführung vor Ort
I. Mitwirkung: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere Ablauf- und Zeitplan, Ansprechpersonen vor Ort sowie besondere örtliche oder organisatorische Gegebenheiten, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
II. Exklusivität: Der Auftragnehmer wird für den vereinbarten Leistungszeitraum als alleiniger professioneller Videodienstleister engagiert. Die gleichzeitige Beauftragung weiterer professioneller Videografen ist vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Aufnahmen durch Gäste mit privaten Geräten sind davon nicht betroffen.
III. Ortsgebundene Einschränkungen: Der Auftragnehmer kann am Veranstaltungsort durch Vorgaben, Hausordnungen oder Richtlinien Dritter (z. B. Location-Betreiber, Standesämter, Pfarren, kirchliche Würdenträger) eingeschränkt werden. Dadurch verhinderte oder beeinträchtigte Aufnahmen stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar, sofern er die Einschränkung nicht selbst verursacht hat.
IV. Sicherheit & Abbruchrecht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und den Veranstaltungsort zu verlassen, wenn seine persönliche Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit oder die ungestörte Durchführung der Leistung durch Belästigungen, Bedrohungen, Gewalt oder sonstige rechtswidrige bzw. unzumutbare Handlungen erheblich beeinträchtigt wird. Liegt die Ursache in der Sphäre des Auftraggebers oder seiner Gäste, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar nach § 1168 ABGB bestehen.
V. Pausen & Verpflegung: Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer angemessene Pausen. Bei einer vereinbarten Einsatzdauer von mehr als sechs Stunden ist dem Auftragnehmer eine Verpflegung bereitzustellen oder eine entsprechende Pause zu ermöglichen. Pausen, die sich aus dem Veranstaltungsablauf ergeben, gelten nicht als Ausfallzeiten.
§ 6 Stornierung & Verschiebung
I. Stornierung: Eine Stornierung durch den Auftraggeber soll zur eindeutigen Dokumentation per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer. Bei einer Stornierung gelten folgende pauschalierte Stornobeträge:
- mehr als sechs Monate vor dem Veranstaltungstermin: Rückerstattung der Anzahlung abzüglich einer Bearbeitungs- und Reservierungspauschale von € 250,–. Wird der freigewordene Termin im gleichen Umfang anderweitig vergeben, entfällt die Pauschale und die Anzahlung wird vollständig rückerstattet;
- sechs bis drei Monate vor dem Termin: 30 % des Gesamthonorars;
- drei bis einen Monat vor dem Termin: 50 % des Gesamthonorars;
- weniger als einen Monat vor dem Termin: 80 % des Gesamthonorars.
II. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Stornobetrag angerechnet. Ein Differenzbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen, ein Guthaben wird binnen 14 Tagen rückerstattet. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Verschiebung: Wünscht der Auftraggeber anstelle einer Stornierung eine Verlegung des Termins, teilt er dies per E-Mail mit. Eine Verschiebung ist verbindlich, sobald der Auftragnehmer den Ersatztermin per E-Mail bestätigt hat.
IV. Rechtzeitige Verschiebung: Erfolgt die Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem ursprünglichen Termin, ist eine einmalige Verschiebung auf einen verfügbaren Termin innerhalb von zwölf Monaten nach dem ursprünglichen Termin kostenlos. Das vereinbarte Honorar bleibt bei unverändertem Leistungsumfang gleich; geleistete Zahlungen werden vollständig angerechnet.
V. Kurzfristige Verschiebung: Erfolgt die Mitteilung weniger als zwei Monate vor dem ursprünglichen Termin, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten. Kommt dennoch ein Ersatztermin zustande, behält der Auftragnehmer 50 % der geleisteten Anzahlung als Pauschale für den Organisationsaufwand und die erschwerte Neuvergabe des ursprünglichen Termins ein. Diese Pauschale wird nicht auf das Honorar angerechnet. Für den Ersatztermin ist das volle vereinbarte Gesamthonorar geschuldet; darauf angerechnet wird nur die verbleibende Hälfte der Anzahlung.
Beispiel: Gesamthonorar € 3.000,–, geleistete Anzahlung € 900,–. Einbehalten werden € 450,–, angerechnet werden € 450,–. Für den Ersatztermin sind somit noch € 2.550,– zu bezahlen (insgesamt € 3.450,–).
§ 6 (Fortsetzung)
VI. Kein passender Ersatztermin: Ist der Auftragnehmer am gewünschten Ersatztermin bereits gebucht oder verhindert, bietet er nach Möglichkeit alternative Termine an. Der Auftraggeber kann einen dieser Termine wählen oder den Vertrag stornieren. Für eine solche Stornierung gilt Abs. I, berechnet nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Verschiebungsmitteilung.
VII. Verschiebungen oder Absagen aufgrund höherer Gewalt richten sich nach § 7.
VIII. Gesetzliches Widerrufsrecht: Verbrauchern steht bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder Online-Formular) oder außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) von 14 Tagen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu (siehe Anlage 1 – Widerrufsbelehrung). Innerhalb dieser Frist gelten anstelle der Stornobeträge nach Abs. I die gesetzlichen Bestimmungen. Hat der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, und hat der Auftragnehmer daraufhin mit der Vertragserfüllung begonnen, ist im Falle eines Widerrufs derjenige Anteil des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen am Gesamtumfang der vereinbarten Leistungen entspricht (§ 16 FAGG).
§ 7 Höhere Gewalt & Ausfall
I. Höhere Gewalt: Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat und die die Durchführung der Veranstaltung oder der Leistung verhindern oder unzumutbar machen, insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, behördliche Sperren, Unbenutzbarkeit des Veranstaltungsortes aufgrund äußerer Ereignisse sowie außergewöhnliche Naturereignisse.
II. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht am vereinbarten Termin stattfinden, bemühen sich die Parteien um einen zumutbaren Ersatztermin. Die Verschiebung ist in diesem Fall kostenlos; geleistete Zahlungen werden vollständig angerechnet.
III. Kommt innerhalb von zwölf Monaten kein zumutbarer Ersatztermin zustande, endet der Vertrag. Sämtliche geleisteten Zahlungen werden binnen 14 Tagen rückerstattet. Abgezogen werden dürfen ausschließlich Barauslagen, die der Auftragnehmer für diesen Auftrag nachweislich bereits an Dritte bezahlt hat und nicht zurückerhält (z. B. nicht stornierbare Übernachtungs- oder Reisekosten); diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen belegt.
IV. Ausfall des Auftragnehmers: Ist der Auftragnehmer aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen unverschuldeten Umständen an der persönlichen Leistungserbringung gehindert, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und bemüht sich nach besten Kräften, einen fachlich geeigneten, möglichst gleichwertigen Ersatzvideografen zu vermitteln.
V. Kann kein Ersatz gestellt werden oder lehnt der Auftraggeber den vorgeschlagenen Ersatz ab, endet der Vertrag hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen und sämtliche darauf geleisteten Zahlungen, einschließlich der Anzahlung, werden vollständig rückerstattet.
VI. Zweiter Videograf: Ist ein zusätzlich gebuchter zweiter Videograf verhindert, bemüht sich der Auftragnehmer um einen gleichwertigen Ersatz. Ist dies nicht möglich, wird der dafür vereinbarte Betrag erstattet bzw. nicht verrechnet; die übrigen Leistungen bleiben davon unberührt.
VII. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8.
§ 8 Haftung & Datensicherung
I. Der Auftragnehmer setzt professionelle Aufnahmetechnik ein. Soweit das jeweilige Kamerasystem dies unterstützt, erfolgt die Aufzeichnung redundant auf zwei Speichermedien.
II. Trotz sorgfältiger Arbeitsweise können technische Ausfälle, Datenverluste, Speicherkartenfehler oder Hardwaredefekte nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Preisminderung, bleiben in jedem Fall unberührt.
III. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers der Höhe nach mit dem vereinbarten Gesamthonorar der betroffenen Leistung begrenzt.
IV. Die Begrenzung nach Abs. III gilt nicht für Personenschäden. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
V. Für Datenverluste beim Auftraggeber nach ordnungsgemäßer Übergabe des finalen Vertragswerks haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 9 Urheber- & Nutzungsrechte
I. Urheberrecht & private Nutzung: Das Urheberrecht an sämtlichen Aufnahmen und Vertragswerken verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung eine einfache, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung für den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch.
Die private Nutzung umfasst insbesondere das Speichern, Vervielfältigen und Vorführen im privaten Rahmen, die Weitergabe an Familie und Freunde sowie die Veröffentlichung auf privaten Social-Media-Konten des Auftraggebers. Eine kommerzielle Nutzung, eine wesentliche Bearbeitung oder die Weitergabe an gewerbliche Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Nennung des Auftragnehmers („naxid weddings“) bei Veröffentlichungen ist erwünscht.
II. Portfolio & Eigenwerbung: Der Auftraggeber wählt bei Vertragsabschluss eine der folgenden Optionen:
a) Standard – Veröffentlichung mit Portfolio-Rabatt: Der Auftraggeber willigt ein, dass ausgewählte Aufnahmen, auf denen er abgebildet ist (insbesondere Trailer, Highlight-Filme, Documentary-Filme, Ausschnitte und Standbilder), zur Eigenwerbung und Portfolio-Präsentation des Auftragnehmers verwendet werden, insbesondere auf der Website, auf Social-Media-Kanälen und Videoplattformen des Auftragnehmers sowie bei Branchenwettbewerben und Auszeichnungen. Für diese Einwilligung gewährt der Auftragnehmer einen Portfolio-Rabatt von € 200,– auf das Gesamthonorar.
b) Privat – keine Veröffentlichung: Der Auftragnehmer veröffentlicht keine Aufnahmen des Auftrags. Es gilt das Gesamthonorar ohne Portfolio-Rabatt.
III. Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich zur Eigenwerbung des Auftragnehmers. Eine entstellende, herabwürdigende oder sachfremde Verwendung ist ausgeschlossen.
IV. Widerruf: Die Einwilligung nach Abs. II lit. a kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail widerrufen werden. Mit dem Widerruf entfällt die Voraussetzung für den Portfolio-Rabatt; dieser wird mit € 200,– nachverrechnet. Darüber hinaus entstehen durch den Widerruf keine Kosten. Der Auftragnehmer entfernt veröffentlichte Inhalte aus den von ihm kontrollierten Kanälen binnen 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs. Für Kopien oder Weiterverbreitungen durch Dritte kann keine Entfernung garantiert werden.
V. Aufnahmen von Gästen: Der Auftraggeber informiert seine Gäste vorab darüber, dass bei der Veranstaltung Videoaufnahmen gemacht werden (z. B. in der Einladung). Für Portfolio-Zwecke wählt der Auftragnehmer nur Aufnahmen aus, deren Veröffentlichung rechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf ihm bekannte Umstände hin, die der Veröffentlichung bestimmter Aufnahmen entgegenstehen (z. B. Gäste, die nicht gezeigt werden möchten).
VI. Die Rechte betroffener Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) bleiben unberührt.
§ 10 Musik & Plattformen
I. Für die Gestaltung der Vertragswerke kann der Auftragnehmer Musik, Soundeffekte, Schriften, Grafiken oder sonstige Inhalte Dritter verwenden, für die entsprechende Lizenzen bestehen.
II. Diese Lizenzen können auf bestimmte Nutzungsformen beschränkt sein. Eine über die private Nutzung nach § 9 I hinausgehende Verwendung, insbesondere eine kommerzielle Nutzung, ist davon nicht umfasst. Das Herauslösen der Musik aus den Vertragswerken ist nicht gestattet.
III. Plattformen wie YouTube, Instagram, Facebook oder TikTok können lizenzierte Inhalte automatisiert sperren, stummschalten oder einschränken. Solche Maßnahmen von Drittplattformen stellen keinen Mangel dar, sofern das Vertragswerk bei Übergabe vertragsgemäß erstellt wurde.
§ 11 Reisekosten & Mehrzeit
I. Reise-, Fahrt-, Park- und Mautkosten werden nach Maßgabe des Angebots verrechnet, sofern sie nicht im Gesamthonorar enthalten sind.
II. Ist aufgrund der Entfernung oder der Einsatzzeiten eine Übernachtung erforderlich, trägt der Auftraggeber die angemessenen Übernachtungskosten, sofern dies im Angebot ausgewiesen oder vorab per E-Mail vereinbart wurde.
III. Zusätzliche Einsatzzeit: Wird der Einsatz auf Wunsch des Auftraggebers über die vereinbarte Einsatzzeit hinaus verlängert, wird jede angefangene Stunde mit € 250,– verrechnet, sofern keine Pauschale vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die angefangene Stunde vollständig oder nur teilweise in Anspruch genommen wird. Eine Verlängerung ist nur möglich, soweit sie für den Auftragnehmer organisatorisch und technisch möglich ist.
§ 12 Datenschutz
I. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und – im Fall des § 9 II lit. a – zur Eigenwerbung erforderlich ist.
II. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter naxid-weddings.com/datenschutz.
§ 13 Rechtswahl & Gerichtsstand
I. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.
II. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Unternehmer wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung und zur Füllung von Vertragslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: Oktober 2026